Kerstin Wiese: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
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Scheidungsrecht, Familienrecht
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Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung sind viele Dinge zu regeln, insbesondere dann, wenn auch noch Kinder zu versorgen sind.

Entscheiden sich die Eheleute für eine Trennung, dann stellt sich zunächst die Frage, wer zukünftig die Versorgung der Kinder übernimmt bzw. wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben werden. Im Gegenzug muss dann geklärt werden, wann die Kinder den anderen Elternteil sehen bzw. besuchen können.

Neben der Problematik Kind gibt es die Problematik Geld.

Sind beide Ehepartner berufstätig, mag sich noch ein Aufstockungsunterhalt ergeben. Versorgt ein Ehepartner die Kinder, wird er jedoch auf Unterhalt angewiesen sein. Ausgehend von den Einkünften des Unterhaltspflichtigen wird zunächst der Kindesunterhalt ermittelt. Sodann muss der Trennungsunterhalt bzw. nach rechtskräftiger Scheidung der nacheheliche Unterhalt errechnet werden. Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten wird dabei berücksichtigt. Darüber hinaus kommt es natürlich auf berufsbedingte Aufwendungen, ehebedingte Verbindlichkeiten oder sonstige eheprägende Zahlungen an. Problematisch ist zudem häufig die Frage der Erwerbsobliegenheit, d.h. die Frage, wer in welchem Umfang erwerbstätig sein muss.

Im Zusammenhang mit dem Unterhalt muss auch die Frage der Ehewohnung geklärt werden. Bei einem Mietverhältnis ist der Vermieter zu beteiligen, bei einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung müssen die Eigentumsverhältnisse geklärt werden. Es muss gegebenenfalls über Ausgleichszahlungen und Kreditübernahme verhandelt werden.

Dies wiederum steht im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung bzw. dem sogenannten Zugewinnausgleich. Sollte es keine anderweitige ehevertragliche Regelung geben, muss hier mit „spitzer Feder“ gerechnet werden. Beim Zugewinn kommt es nicht nur auf das Vermögen an, welches zur Verteilung ansteht. Ausgeglichen wird nur die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen, also der sogenannte Zugewinn. Dabei müssen Erbschaften und Schenkungen mitberücksichtigt werden und auch der Inflationsausgleich drf nicht vergessen werden.

Zwar darf die Frage der Vermögensauseinandersetzung nicht aus den Augen verloren werden, gerade zu Beginn der Trennung sind jedoch noch andere Fragen von Bedeutung. So muss geklärt werden, wem welcher Hausrat zusteht, es muss entschieden werden, was mit dem/den Pkw/s passieren soll. Es muss eine Regelung gefunden werden bzgl. gemeinsamer Konten, Versicherungen und, und, und...

All diese Dinge sollten im Trennungsjahr geregelt werden. Das Trennungsjahr ist auch die Voraussetzung für die Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sollte es keine Härtegründe für ein vorzeitiges Scheidungsverfahren geben. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Daneben können im Scheidungsverfahren selbstverständlich auch der Kindesunterhalt, der nacheheliche Unterhalt, der Zugewinnausgleich, der Hausrat und die Ehewohnung mitgeregelt werden. Dies geschieht jedoch nur auf Antrag und nicht von Amts wegen.

Bei der Vielzahl zu regelnden Dinge sind wir Ihnen gern behilflich. Wichtig für Sie zu wissen ist, dass sich die für unsere Tätigkeit entstehenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Selbstverständlich gibt es bei wirtschaftlich schwachen Verhältnissen auch die Beratungshilfe bzw. die Prozesskostenhilfe, bei der die Gebühren bis auf einen geringen Eigenanteil mit von Staatskasse übernommen werden.